(Stand:
7.11.2001)
Antrag
der Bundesregierung
Einsatz
bewaffneter deutscher Streitkräfte bei der Unterstützung der gemeinsamen
Reaktion auf terroristische
Angriffe
gegen die USA auf Grundlage des Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen und
des Art. 5 des
Nordatlantikvertrags
sowie der Resolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der
Vereinten
Nationen
Der
Deutsche Bundestag wolle beschließen:
Der
Deutsche Bundestag hat am 19. September die menschenverachtenden Terroranschläge
in den
Vereinigten
Staaten von Amerika aufs Schärfste verurteilt, die Solidarität Deutschlands
mit dem
amerikanischen
Volk bekundet und die Resolution 1368 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen
begrüßt,
mit der die Anschläge als eine Bedrohung des internationalen Friedens und der
Sicherheit gewertet
werden,
gegen die das Recht der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung gegeben
ist. Der Deutsche
Bundestag
hat darüber hinaus seineUnterstützung für die Bereitschaft der
Bundesregierung zum Ausdruck
gebracht,
konkrete Maßnahmen des Beistands für die Vereinigten Staaten zu ergreifen, zu
denen politische
und
wirtschaftliche Unterstützung sowie die Bereitstellung geeigneter militärischer
Fähigkeiten zur
Bekämpfung
des internationalen Terrorismus zählen.
Art.
51 der Satzung der Vereinten Nationen gibt das Recht auf individuelle oder
kollektive Selbstverteidigung
gegen
die terroristischen Angriffe vom 11. September 2001 auch mit militärischen
Mitteln. Auf dieses Recht
hat
der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 1368 (2001) vom 12.
September 2001
hingewiesen.
Die Resolution 1373 (2001) vom 28. September ruft die Mitgliedstaaten der
Vereinten Nationen
darüber
hinaus zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit politischen,
wirtschaftlichen, polizeilichen
und
gesetzgeberischen Maßnahmen auf.
Das
Regime der Taliban in Afghanistan beherbergt seit Jahren Führer und Ausbilder
von Terroristen, die
weltweit
agieren und zu denen die Täter von New York und Washington vom 11. September
2001 gehörten.
Auch
nach den Anschlägen gegen die USA stellt sich das Regime in Kabul schützend
vor diese Strukturen, die
zusammenfassend
als "Al Qaida" bezeichnet werden. Sprecher der Al Qaida haben öffentlich
weitere Angriffe
auf
die USA angekündigt und andere dazu aufgerufen. Das Taliban-Regime macht sich
mit der Beherbergung
und
dem Schutz für eine solche Gruppierung, die in ihrer menschenverachtenden
Gesinnung eine spätestens
jetzt
offenbar gewordene Bedrohung aller Völker darstellt, zum Mittäter geschehener
und möglicher weiterer
Terrorangriffe.
Deutschland
beteiligt sich an einer Koalition aus zahlreichen Staaten der Welt, die dem
Aufruf des
Sicherheitsrats
der Vereinten Nationen gefolgt sind. Zur Bekämpfung des Terrorismus müssen die
Staaten
dieser
Koalition in einem langfristigen, strategischen Ansatz mit politischen
Instrumenten die Bereitschaft
beseitigen,
das unheilvolle Wirken solcher Terrorgruppierungen zu unterstützen. Die
Grundlagen für die
Vorbereitung
und Durchführung von terroristischen Handlungen im wirtschaftlichen Bereich,
auf den
Finanzmärkten,
beim internationalen Verkehr und bei illegalem Handel mit Waffen, Drogen und
auch mit
Menschen,
müssen entzogen werden.
Der
Einsatz militärischer Mittel ist unverzichtbar, um die terroristische Bedrohung
zu bekämpfen und eine
Wiederholung
von Angriffen wie am 11. September 2001 nach Möglichkeit auszuschließen. Der
Deutsche
Bundestag
stimmt daher der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der
Operation ENDURING
FREEDOM
zu, wie sie die Bundesregierung am 7. November 2001 auf der Grundlage der Art.
51 der Satzung
der
Vereinten Nationen und Art. 5 Nordatlantikvertrag sowie der Resolutionen 1368
(2001) und 1373 (2001)
des
Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschlossen hat.
Der
Beschluss der Bundesregierung lautet:
1.
Völkerrechtliche Grundlagen und politische Rahmenbedingungen
Am
11. September 2001 verübten Terroristen mit vier entführten
Zivilluftfahrzeugen Anschläge in den
Vereinigten
Staaten von Amerika (USA), bei denen viele tausend Menschen ihr Leben verloren,
die zwei
Hauptgebäude
des "World Trade Center" zerstört und das Pentagon stark beschädigt
wurden. Am 12.
September
2001 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution
1368 (2001), die
die
Anschläge als Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale
Sicherheit qualifiziert. Die
Resolution
bestätigt die Notwendigkeit, alle erforderlichen Schritte gegen solche
Bedrohungen zu
unternehmen
und unterstreicht das Recht zur individuellen und kollektiven
Selbstverteidigung.
Am
12. September 2001 beschloss der NATO-Rat, dass die Terrorangriffe - sofern sie
von außen gegen die
USA
gerichtet waren - als Angriffe auf alle Bündnispartner im Sinne der
Beistandsverpflichtung des Art. 5 des
Nordatlantikvertrages
zu betrachten seien. Am 2. Oktober 2001 legten die USA im NATO-Rat dar, dass die
Angriffe
nachweislich von außen gegen die USA gerichtet waren. Daraufhin bekräftigte
und präzisierte der
NATO-Rat
am 4. Oktober 2001 die
Beistandsverpflichtung aus Art. 5. Damit ist auch die Bundesrepublik
Deutschland
aufgefordert, im Rahmen der kollektiven Selbstverteidigung zu Maßnahmen der Bündnispartner
gegen
den Terrorismus beizutragen.
Am
7. Oktober 2001 unterrichteten die USA und das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und
Nordirland
den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen über ihre Maßnahmen zur Bekämpfung
des
Terrorismus
gemäß Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen im Rahmen der Operation
ENDURING
FREEDOM.
In seiner Presseerklärung vom 8. Oktober 2001 würdigte der Präsident des
Sicherheitsrats der
Vereinten
Nationen die Unterrichtung durch diese beiden Staaten und bekräftigte die
Entschlossenheit,
Resolution
1368 (2001) und die ergänzende, am 28. September 2001 verabschiedete Resolution
1373 (2001)
vollständig
umzusetzen.
2.
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Der
Deutsche Bundestag hat mit Beschluss vom 19. September 2001 die Verpflichtungen
der Bundesrepublik
Deutschland
aus Art. 5 Nordatlantikvertrag bekräftigt und die Bereitstellung militärischer
Fähigkeiten in
Aussicht
gestellt. Die deutschen Streitkräfte handeln bei der Beteiligung an der Bekämpfung
des
internationalen
Terrorismus in Wahrnehmung des Rechts zur individuellen und kollektiven
Selbstverteidigung
im
Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im
Sinne des Art. 24 Abs.
2
Grundgesetz. Der Einsatz dieser Kräfte darf erfolgen, sobald der Deutsche
Bundestag seine konstitutive
Zustimmung
erteilt hat.
3.
Auftrag
Gegen
Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch
terroristische Handlungen
sind
nach der Resolution 1368 (2001) alle erforderlichen Schritte zu unternehmen.
Deutsche Streitkräfte
wirken
mit den USA und Partnerstaaten auf der Grundlage des Art. 51 der Satzung der
Vereinten Nationen
und
des Art. 5 Nordatlantikvertrag bei der militärischen Bekämpfung des
internationalen Terrorismus
zusammen.
Dazu beteiligt sich die Bundeswehr an der Operation ENDURING FREEDOM. Diese
Operation hat
zum
Ziel, Führungs- und Ausbildungseinrichtungen von Terroristen auszuschalten,
Terroristen zu bekämpfen,
gefangen
zu nehmen und vor Gericht zu stellen sowie Dritte dauerhaft von der Unterstützung
terroristischer
Aktivitäten
abzuhalten. Deutsche bewaffnete Streitkräfte tragen dazu mit ihren Fähigkeiten
bei. Der Beitrag
schließt
auch Leistungen zum Zweck humanitärer Hilfe ein.
4.
Ermächtigung zum Einsatz, Beginn und Dauer
Der
Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des
Auswärtigen
für die deutsche Beteiligung an der Operation ENDURING FREEDOM in Ziffer 5 und
8 genannte
Kräfte
anzuzeigen und - nach der konstitutiven Zustimmung durch den Deutschen Bundestag
– im Rahmen
der
Operation ENDURING FREEDOM einzusetzen.
Diese
Operation hat am 7. Oktober 2001 begonnen. Ihre Dauer richtet sich nach den
Erfordernissen der
vielfältigen
internationalen Bemühungen als Reaktion auf terroristische Angriffe gegen die
USA. Die
Beteiligung
mit deutschen Streitkräften an der Operation ENDURING FREEDOM ist zunächst auf
zwölf Monate
begrenzt;
der Zeitraum beginnt mit der Zustimmung des Deutschen Bundestages zur deutschen
Beteiligung an
dieser
Operation. Sollte ein über diesen Zeitraum hinaus gehendes deutsches militärisches
Engagement
beabsichtigt
werden, wird die Bundesregierung den Deutschen Bundestag mit der weiteren
Beteiligung
deutscher
Kräfte vor Ablauf der Frist von zwölf Monaten erneut konstitutiv befassen.
5.
Einzusetzende Kräfte
Für
die deutsche Beteiligung an der Operation ENDURING FREEDOM werden Kräfte der
Bundeswehr für
Einsatz
und Einsatzunterstützung, Führung und Aufklärung einschließlich der
Beteiligung an internationalen
militärischen
Hauptquartieren und in integrierter Verwendung sowie als Verbindungsorgane zu
internationalen
Organisationen und nationalen militärischen Dienststellen bereitgestellt.
Im
Rahmen der Operation ENDURING FREEDOM werden bis zu 3900 Soldaten mit
entsprechender
Ausrüstung
bereitgestellt:
-
ABC-Abwehrkräfte, ca. 800 Soldaten,
-
Sanitätskräfte, ca. 250 Soldaten,
- Spezialkräfte,
ca. 100 Soldaten,
-
Lufttransportkräfte, ca. 500 Soldaten,
-
Seestreitkräfte einschließlich Seeluftstreitkräfte, ca. 1800 Soldaten,
-
erforderliche Unterstützungskräfte, ca. 450 Soldaten.
Unterhalb
der festgelegten Obergrenze von 3900 Soldaten sind in Abhängigkeit von den
Erfordernissen des
Einsatzes
Abweichungen von der jeweils genannten Größenordnung möglich.
Zur
Vorbereitung des Einsatzes können Teile dieser Kräfte innerhalb des
Einsatzgebiets gemäß Ziffer 7 verlegt
werden;
im weiteren werden Kräfte verlegt, wenn es die Lage erfordert. Zusätzlich
werden
Verbindungselemente
bei Hauptquartieren anderer Streitkräfte eingesetzt.
Deutsche
Soldaten, die im Rahmen von Austauschprogrammen bei den Streitkräften anderer
NATO-Nationen
verwendet
werden, verbleiben in dieser Verwendung und nehmen auf Ersuchen der Gastnation
an Einsätzen
ihrer
Streitkräfte im Rahmen der Operation ENDURING FREEDOM teil.
6.
Status und Rechte
Die
Anwendung militärischer Gewalt richtet sich nach den für den jeweiligen
Einsatzraum geltenden
Einsatzregeln
auf der Grundlage des Völkerrechts.
Beim
Aufenthalt in NATO-Staaten richten sich Status und Rechte der eingesetzten
deutschen Soldaten nach
den
zwischen den NATO-Nationen abgeschlossenen Vereinbarungen.
In
Nicht-NATO-Staaten richten sich Status und Rechte, soweit nicht allgemeines Völkerrecht
anzuwenden ist,
-
entweder nach den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen
Aufnahmestaat
getroffenen
Vereinbarungen
-
oder nach Vereinbarungen, die ein Partnerstaat mit dem Aufnahmestaat für das
deutsche Kontingent
getroffen
hat.
7.
Einsatzgebiet
Einsatzgebiet
ist das Gebiet gemäß Art. 6 des Nordatlantikvertrags, die arabische Halbinsel,
Mittel- und
Zentralasien
und Nord-Ost-Afrika sowie die angrenzenden Seegebiete. Deutsche Kräfte werden
sich an
etwaigen
Einsätzen gegen den internationalen Terrorismus in anderen Staaten als
Afghanistan nur mit
Zustimmung
der jeweiligen Regierung beteiligen.
8.
Personaleinsatz
Es
werden eingesetzt:
-
nur Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie
-
aufgrund freiwilliger Verpflichtung für besondere Auslandsverwendungen
Grundwehrdienstleistende, die
freiwilligen
zusätzlichen Wehrdienst leisten, Reservisten, frühere nicht mehr
wehrpflichtige Soldaten,
frühere
Soldatinnen sowie ungediente Frauen, die berufsbezogen eingesetzt werden sollen.
Im
Rahmen der Operation ENDURING FREEDOM kann der Einsatz von deutschem Personal in
Kontingenten
anderer
Nationen sowie der Einsatz von Personal anderer Nationen im Rahmen des deutschen
Kontingents
auf
der Grundlage bilateraler Vereinbarungen und in den Grenzen der für Soldaten
des deutschen
Kontingents
bestehenden rechtlichen Bindungen genehmigt werden.
9.
Besondere Auslandsverwendung
Bei
dem Einsatz handelt es sich um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des §
58 a des
Bundesbesoldungsgesetzes.
Dies gilt nicht für Soldaten, die im Rahmen der Operation ENDURING FREEDOM
ausschließlich
in einem NATO-Staat Dienst verrichten und dabei keiner Bedrohung ausgesetzt
sind, die über
die
dort üblichen Gefahren des täglichen Lebens hinausgeht.
10.
Finanzierung
Die
Finanzierung des deutschen Militäreinsatzes ist sichergestellt:
Im
laufenden Jahr entstehen nach derzeitiger Einschätzung Mehrausgaben von ca. 50
Mio. DM. Dieser Betrag
wird
im Rahmen der Haushaltsermächtigungen durch Umschichtung finanziert.
Im Jahre 2002 werden zusätzliche Ausgaben bis zu 500 Mio. DM erforderlich. Sie werden aus den zusätzlichen Anti-Terror-Mitteln finanziert.