(Stand: 7.11.2001)

Antrag der Bundesregierung

Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte bei der Unterstützung der gemeinsamen Reaktion auf terroristische

Angriffe gegen die USA auf Grundlage des Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen und des Art. 5 des

Nordatlantikvertrags sowie der Resolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten

Nationen

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag hat am 19. September die menschenverachtenden Terroranschläge in den

Vereinigten Staaten von Amerika aufs Schärfste verurteilt, die Solidarität Deutschlands mit dem

amerikanischen Volk bekundet und die Resolution 1368 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

begrüßt, mit der die Anschläge als eine Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit gewertet

werden, gegen die das Recht der individuellen und kollektiven Selbstverteidigung gegeben ist. Der Deutsche

Bundestag hat darüber hinaus seineUnterstützung für die Bereitschaft der Bundesregierung zum Ausdruck

gebracht, konkrete Maßnahmen des Beistands für die Vereinigten Staaten zu ergreifen, zu denen politische

und wirtschaftliche Unterstützung sowie die Bereitstellung geeigneter militärischer Fähigkeiten zur

Bekämpfung des internationalen Terrorismus zählen.

Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen gibt das Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung

gegen die terroristischen Angriffe vom 11. September 2001 auch mit militärischen Mitteln. Auf dieses Recht

hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 1368 (2001) vom 12. September 2001

hingewiesen. Die Resolution 1373 (2001) vom 28. September ruft die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen

darüber hinaus zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit politischen, wirtschaftlichen, polizeilichen

und gesetzgeberischen Maßnahmen auf.

Das Regime der Taliban in Afghanistan beherbergt seit Jahren Führer und Ausbilder von Terroristen, die

weltweit agieren und zu denen die Täter von New York und Washington vom 11. September 2001 gehörten.

Auch nach den Anschlägen gegen die USA stellt sich das Regime in Kabul schützend vor diese Strukturen, die

zusammenfassend als "Al Qaida" bezeichnet werden. Sprecher der Al Qaida haben öffentlich weitere Angriffe

auf die USA angekündigt und andere dazu aufgerufen. Das Taliban-Regime macht sich mit der Beherbergung

und dem Schutz für eine solche Gruppierung, die in ihrer menschenverachtenden Gesinnung eine spätestens

jetzt offenbar gewordene Bedrohung aller Völker darstellt, zum Mittäter geschehener und möglicher weiterer

Terrorangriffe.

Deutschland beteiligt sich an einer Koalition aus zahlreichen Staaten der Welt, die dem Aufruf des

Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gefolgt sind. Zur Bekämpfung des Terrorismus müssen die Staaten

dieser Koalition in einem langfristigen, strategischen Ansatz mit politischen Instrumenten die Bereitschaft

beseitigen, das unheilvolle Wirken solcher Terrorgruppierungen zu unterstützen. Die Grundlagen für die

Vorbereitung und Durchführung von terroristischen Handlungen im wirtschaftlichen Bereich, auf den

Finanzmärkten, beim internationalen Verkehr und bei illegalem Handel mit Waffen, Drogen und auch mit

Menschen, müssen entzogen werden.

Der Einsatz militärischer Mittel ist unverzichtbar, um die terroristische Bedrohung zu bekämpfen und eine

Wiederholung von Angriffen wie am 11. September 2001 nach Möglichkeit auszuschließen. Der Deutsche

Bundestag stimmt daher der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Operation ENDURING

FREEDOM zu, wie sie die Bundesregierung am 7. November 2001 auf der Grundlage der Art. 51 der Satzung

der Vereinten Nationen und Art. 5 Nordatlantikvertrag sowie der Resolutionen 1368 (2001) und 1373 (2001)

des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschlossen hat.

Der Beschluss der Bundesregierung lautet:

1. Völkerrechtliche Grundlagen und politische Rahmenbedingungen

Am 11. September 2001 verübten Terroristen mit vier entführten Zivilluftfahrzeugen Anschläge in den

Vereinigten Staaten von Amerika (USA), bei denen viele tausend Menschen ihr Leben verloren, die zwei

Hauptgebäude des "World Trade Center" zerstört und das Pentagon stark beschädigt wurden. Am 12.

September 2001 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1368 (2001), die

die Anschläge als Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit qualifiziert. Die

Resolution bestätigt die Notwendigkeit, alle erforderlichen Schritte gegen solche Bedrohungen zu

unternehmen und unterstreicht das Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung.

 

Am 12. September 2001 beschloss der NATO-Rat, dass die Terrorangriffe - sofern sie von außen gegen die

USA gerichtet waren - als Angriffe auf alle Bündnispartner im Sinne der Beistandsverpflichtung des Art. 5 des

Nordatlantikvertrages zu betrachten seien. Am 2. Oktober 2001 legten die USA im NATO-Rat dar, dass die

Angriffe nachweislich von außen gegen die USA gerichtet waren. Daraufhin bekräftigte und präzisierte der

NATO-Rat am 4. Oktober 2001 die Beistandsverpflichtung aus Art. 5. Damit ist auch die Bundesrepublik

Deutschland aufgefordert, im Rahmen der kollektiven Selbstverteidigung zu Maßnahmen der Bündnispartner

gegen den Terrorismus beizutragen.

Am 7. Oktober 2001 unterrichteten die USA und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und

Nordirland den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen über ihre Maßnahmen zur Bekämpfung des

Terrorismus gemäß Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen im Rahmen der Operation ENDURING

FREEDOM. In seiner Presseerklärung vom 8. Oktober 2001 würdigte der Präsident des Sicherheitsrats der

Vereinten Nationen die Unterrichtung durch diese beiden Staaten und bekräftigte die Entschlossenheit,

Resolution 1368 (2001) und die ergänzende, am 28. September 2001 verabschiedete Resolution 1373 (2001)

vollständig umzusetzen.

2. Verfassungsrechtliche Grundlagen

Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss vom 19. September 2001 die Verpflichtungen der Bundesrepublik

Deutschland aus Art. 5 Nordatlantikvertrag bekräftigt und die Bereitstellung militärischer Fähigkeiten in

Aussicht gestellt. Die deutschen Streitkräfte handeln bei der Beteiligung an der Bekämpfung des

internationalen Terrorismus in Wahrnehmung des Rechts zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung

im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs.

2 Grundgesetz. Der Einsatz dieser Kräfte darf erfolgen, sobald der Deutsche Bundestag seine konstitutive

Zustimmung erteilt hat.

3. Auftrag

Gegen Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen

sind nach der Resolution 1368 (2001) alle erforderlichen Schritte zu unternehmen. Deutsche Streitkräfte

wirken mit den USA und Partnerstaaten auf der Grundlage des Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen

und des Art. 5 Nordatlantikvertrag bei der militärischen Bekämpfung des internationalen Terrorismus

zusammen. Dazu beteiligt sich die Bundeswehr an der Operation ENDURING FREEDOM. Diese Operation hat

zum Ziel, Führungs- und Ausbildungseinrichtungen von Terroristen auszuschalten, Terroristen zu bekämpfen,

gefangen zu nehmen und vor Gericht zu stellen sowie Dritte dauerhaft von der Unterstützung terroristischer

Aktivitäten abzuhalten. Deutsche bewaffnete Streitkräfte tragen dazu mit ihren Fähigkeiten bei. Der Beitrag

schließt auch Leistungen zum Zweck humanitärer Hilfe ein.

4. Ermächtigung zum Einsatz, Beginn und Dauer

Der Bundesminister der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des

Auswärtigen für die deutsche Beteiligung an der Operation ENDURING FREEDOM in Ziffer 5 und 8 genannte

Kräfte anzuzeigen und - nach der konstitutiven Zustimmung durch den Deutschen Bundestag – im Rahmen

der Operation ENDURING FREEDOM einzusetzen.

Diese Operation hat am 7. Oktober 2001 begonnen. Ihre Dauer richtet sich nach den Erfordernissen der

vielfältigen internationalen Bemühungen als Reaktion auf terroristische Angriffe gegen die USA. Die

Beteiligung mit deutschen Streitkräften an der Operation ENDURING FREEDOM ist zunächst auf zwölf Monate

begrenzt; der Zeitraum beginnt mit der Zustimmung des Deutschen Bundestages zur deutschen Beteiligung an

dieser Operation. Sollte ein über diesen Zeitraum hinaus gehendes deutsches militärisches Engagement

beabsichtigt werden, wird die Bundesregierung den Deutschen Bundestag mit der weiteren Beteiligung

deutscher Kräfte vor Ablauf der Frist von zwölf Monaten erneut konstitutiv befassen.

5. Einzusetzende Kräfte

Für die deutsche Beteiligung an der Operation ENDURING FREEDOM werden Kräfte der Bundeswehr für

Einsatz und Einsatzunterstützung, Führung und Aufklärung einschließlich der Beteiligung an internationalen

militärischen Hauptquartieren und in integrierter Verwendung sowie als Verbindungsorgane zu

internationalen Organisationen und nationalen militärischen Dienststellen bereitgestellt.

Im Rahmen der Operation ENDURING FREEDOM werden bis zu 3900 Soldaten mit entsprechender

Ausrüstung bereitgestellt:

- ABC-Abwehrkräfte, ca. 800 Soldaten,

- Sanitätskräfte, ca. 250 Soldaten,

- Spezialkräfte, ca. 100 Soldaten,

- Lufttransportkräfte, ca. 500 Soldaten,

- Seestreitkräfte einschließlich Seeluftstreitkräfte, ca. 1800 Soldaten,

- erforderliche Unterstützungskräfte, ca. 450 Soldaten.

Unterhalb der festgelegten Obergrenze von 3900 Soldaten sind in Abhängigkeit von den Erfordernissen des

Einsatzes Abweichungen von der jeweils genannten Größenordnung möglich.

Zur Vorbereitung des Einsatzes können Teile dieser Kräfte innerhalb des Einsatzgebiets gemäß Ziffer 7 verlegt

werden; im weiteren werden Kräfte verlegt, wenn es die Lage erfordert. Zusätzlich werden

Verbindungselemente bei Hauptquartieren anderer Streitkräfte eingesetzt.

Deutsche Soldaten, die im Rahmen von Austauschprogrammen bei den Streitkräften anderer NATO-Nationen

verwendet werden, verbleiben in dieser Verwendung und nehmen auf Ersuchen der Gastnation an Einsätzen

ihrer Streitkräfte im Rahmen der Operation ENDURING FREEDOM teil.

6. Status und Rechte

Die Anwendung militärischer Gewalt richtet sich nach den für den jeweiligen Einsatzraum geltenden

Einsatzregeln auf der Grundlage des Völkerrechts.

Beim Aufenthalt in NATO-Staaten richten sich Status und Rechte der eingesetzten deutschen Soldaten nach

den zwischen den NATO-Nationen abgeschlossenen Vereinbarungen.

In Nicht-NATO-Staaten richten sich Status und Rechte, soweit nicht allgemeines Völkerrecht anzuwenden ist,

- entweder nach den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Aufnahmestaat

getroffenen Vereinbarungen

- oder nach Vereinbarungen, die ein Partnerstaat mit dem Aufnahmestaat für das deutsche Kontingent

getroffen hat.

7. Einsatzgebiet

Einsatzgebiet ist das Gebiet gemäß Art. 6 des Nordatlantikvertrags, die arabische Halbinsel, Mittel- und

Zentralasien und Nord-Ost-Afrika sowie die angrenzenden Seegebiete. Deutsche Kräfte werden sich an

etwaigen Einsätzen gegen den internationalen Terrorismus in anderen Staaten als Afghanistan nur mit

Zustimmung der jeweiligen Regierung beteiligen.

8. Personaleinsatz

Es werden eingesetzt:

- nur Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie

- aufgrund freiwilliger Verpflichtung für besondere Auslandsverwendungen Grundwehrdienstleistende, die

freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, Reservisten, frühere nicht mehr wehrpflichtige Soldaten,

frühere Soldatinnen sowie ungediente Frauen, die berufsbezogen eingesetzt werden sollen.

Im Rahmen der Operation ENDURING FREEDOM kann der Einsatz von deutschem Personal in Kontingenten

anderer Nationen sowie der Einsatz von Personal anderer Nationen im Rahmen des deutschen Kontingents

auf der Grundlage bilateraler Vereinbarungen und in den Grenzen der für Soldaten des deutschen

Kontingents bestehenden rechtlichen Bindungen genehmigt werden.

9. Besondere Auslandsverwendung

Bei dem Einsatz handelt es sich um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des § 58 a des

Bundesbesoldungsgesetzes. Dies gilt nicht für Soldaten, die im Rahmen der Operation ENDURING FREEDOM

ausschließlich in einem NATO-Staat Dienst verrichten und dabei keiner Bedrohung ausgesetzt sind, die über

die dort üblichen Gefahren des täglichen Lebens hinausgeht.

10. Finanzierung

Die Finanzierung des deutschen Militäreinsatzes ist sichergestellt:

Im laufenden Jahr entstehen nach derzeitiger Einschätzung Mehrausgaben von ca. 50 Mio. DM. Dieser Betrag

wird im Rahmen der Haushaltsermächtigungen durch Umschichtung finanziert.

Im Jahre 2002 werden zusätzliche Ausgaben bis zu 500 Mio. DM erforderlich. Sie werden aus den zusätzlichen Anti-Terror-Mitteln finanziert.