S a t z u n g  
der Friedensinitiative Nottuln

Stand: Nov. 2002

 § 1       Name, Sitz, Vereinsjahr

 

1.      Der Verein führt den Namen „Friedensinitiative Nottuln“. Nach Eintrag in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in abgekürzter Form „e.V.“.

2.      Der Verein hat seinen Sitz in Nottuln.

3.      Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2       Zweck

1.      Zweck  des Vereins ist die Förderung der Friedensarbeit, gewaltfreier Konfliktlösungen, der Friedenserziehung, der Aussöhnung und Völkerverständigung, der Integration von Ausländern, der internationalen Gerechtigkeit, der Entwicklungshilfe und des Umweltschutzes. Zu diesem Zweck führt er Informationsveranstaltungen, öffentliche Diskussionen, Konferenzen, Studienreisen durch, fördert  entsprechende Initiativen und Aktivitäten sowie Projekte insbesondere im Bereich des Gesundheitswesens, der Bildung, der beruflichen Ausbildung und Qualifizierung, gibt entsprechende Schriften heraus und verbreitet entsprechende Literatur. Die Friedensinitiative unterstützt durch Spendenaktionen humanitäre Aktionen sowie Projekte im Sinne des Vereinszwecks in Entwicklungsländern, Kriegs- und Krisengebieten. Des weiteren ist der Verein berechtigt, sich an Unternehmen zu beteiligen, die  regenerative Energieerzeugung betreiben.

2.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

3.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3       Mitgliedschaft    

         1.      Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Aktives oder förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

2.      Die ordentlichen Mitglieder sind allein stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung.

3.      Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch ihren Mitgliedsbeitrag oder durch Zuschüsse.

 § 4       Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft entsteht auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand die Aufnahme vollziehen unter Vorbehaltung der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

2.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.

  § 5       Beiträge

 

Der Verein erhebt Beiträge. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

  

§ 6       Organe

            Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Verein kann für bestimmte Arbeiten Ausschüsse bilden.

  

§ 7       Vorstand

 

1.      Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in, einem/r Kassenführer/in und dem/der Pressewart/in. Er führt die Geschäfte des Vereins. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.

2.      Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Ersatzwahlen können auch in außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgen.

3.      Aktives und passives Wahlrecht haben alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 § 8       Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung

        wählt den Vorstand

        entlastet den Vorstand

        setzt die Mitgliedsbeiträge fest

        entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

        beschließt Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

        entscheidet über alle weiteren Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht dem Vorstand übertragen wurden.

2.      Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch öffentliche Bekanntmachung in den Westfälischen Nachrichten und der Münsterschen Zeitung erfolgen.

3.      Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit, wenn nicht anderes bestimmt ist.

4.      Über jede Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden. Protokolle bedürfen zur Anerkennung und Genehmigung die Unterschrift des/der Protokollanten/in.

 § 9       Revisoren/innen 

Zur Kassenprüfung wählt die Jahreshauptversammlung zwei Revisoren/innen. Die Revisoren/innen haben der Jahreshauptversammlung vor der Entlastung des Vorstandes einen Bericht zu geben. Die Revisoren/innen haben das Recht, jederzeit Einsicht in alle Geschäftsvorgänge zu nehmen. Ihnen sind die dazu erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

 

§ 10     Satzungsänderung 

1.      Änderungen der Satzung können nur mit der Zustimmung von Dreiviertel der zu einer Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erfolgen.

2.      Anträge auf Satzungsänderung müssen so rechtzeitig dem Vorstand mitgeteilt werden, dass sie der Einladung zur Versammlung beigefügt und ihre Behandlung in der Tagesordnung angekündigt werden kann.

 § 11     Auflösung 

1.      Die Auflösung des Vereins muss auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

2.      Der Auflösungsantrag muss dem Vorstand so rechtzeitig bekannt sein, dass er in der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt und seine Behandlung in der Tagesordnung angekündigt werden kann. Zu einer Mitgliederversammlung, die über einen Auflösungsantrag befinden soll, muss wie zu einer Jahreshauptversammlung eingeladen werden.

3.      Die Auflösung erfolgt, wenn Dreiviertel der zu einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder dem Antrag zustimmen.

4.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Regulierung aller Verbindlichkeiten an „Süd-Nord-Ost-West-Netzwerk e.V.“, Münster, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 § 12     Inkrafttreten der Satzung 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28.08.1989 errichtet. Der Verein wurde am 01.02.1990 in das Vereinsregister eingetragen.

Satzungsänderungen wurden durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.12.1989 in §§ 8 II, 10 I und 11 IV, der Mitgliederversammlung vom 06.02.2000 im § 7 I sowie der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 04.11.2002 in §§ 2 I und II sowie 11 IV herbeigeführt.